Private Client · Steuerlicher Wohnsitz · · 6 Min. Lesezeit

Alter Melderegistereintrag und die 20-jährige Steuerbefreiung

Ein alter türkischer Wohnsitzeintrag beendet den Anspruch nicht, wenn die Jahre im Ausland nachgewiesen werden können.

Die strengste Voraussetzung der türkischen 20-jährigen Befreiung für ausländische Einkünfte lautet: In den drei Kalenderjahren vor Beginn der türkischen Ansässigkeit darf in der Türkei kein Wohnsitz bestanden haben.

Wörtlich gelesen schloss diese Voraussetzung einen großen Teil der türkischen Gemeinschaft im Ausland aus. Nur wenige Menschen lassen beim Wegzug ihren Eintrag im türkischen Melderegister löschen. Wer vor zehn Jahren nach Berlin, London oder Dubai gezogen ist, erscheint dort häufig weiterhin mit einer Wohnung in Istanbul.

Am 13. Oktober 2026 hat die türkische Finanzverwaltung diese Frage in einer verbindlichen Auskunft beantwortet. Das Ergebnis ist für Staatsangehörige im Ausland günstig.

Finanzverwaltung Istanbul, Auskunft E-62030549-120-1372289 vom 13. Oktober 2026.

Woher das Problem rührt

Nach dem türkischen Einkommensteuergesetz gilt als ansässig, wer in der Türkei einen Wohnsitz hat. Der Wohnsitzbegriff verweist auf das Zivilgesetzbuch und meint den Ort, an dem sich eine Person mit Bleibeabsicht aufhält. In der Praxis stützt sich die Verwaltung auf das Melderegister.

Ein alter türkischer Eintrag wirkte deshalb wie ein Verstoß gegen die Dreijahresvoraussetzung. Personen, die tatsächlich seit Jahren im Ausland lebten, wären allein wegen eines Verwaltungseintrags von der Begünstigung ausgeschlossen gewesen.

Die Auffassung der Verwaltung

Die antragstellende Person war am 24. August 2026 in die Türkei zugezogen, hatte aber in den vorangegangenen Kalenderjahren einen türkischen Melderegistereintrag. Gefragt wurde, ob der tatsächliche Lebensmittelpunkt und die Bleibeabsicht berücksichtigt werden.

Die Verwaltung stützte sich auf das Einkommensteuer-Rundschreiben Nr. 210. Danach konzentrieren sich die persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen von Staatsangehörigen mit ausländischer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis auf den Aufenthaltsstaat, sodass ihr Wohnsitz dort anzunehmen ist. Die Auskunft kommt zu dem Ergebnis:

Weist eine türkische Staatsangehörige oder ein türkischer Staatsangehöriger nach, in den Zeiträumen mit türkischem Melderegistereintrag über eine ausländische Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis verfügt und mehr als sechs Monate im Ausland gelebt zu haben, wird der Wohnsitz grundsätzlich im Ausland angenommen. Der türkische Eintrag stellt dann keinen Verstoß gegen die Voraussetzung dar, in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keinen Wohnsitz in der Türkei gehabt zu haben.

Die Verwaltung knüpft daran eine Bedingung: Die endgültige Rückkehr in die Türkei ab dem 1. Januar 2026 ist nachzuweisen.

Was nachzuweisen ist

Die Auskunft legt die Nachweislast eindeutig der steuerpflichtigen Person auf. Die Unterlagen sollten umfassen:

  • Ausländische Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis für die betreffenden Kalenderjahre
  • Nachweise über mehr als sechs Monate Aufenthalt im Ausland je Jahr, etwa Grenzübertrittsnachweise, Visa und Reisedokumente
  • Belege zur steuerlichen Ansässigkeit im anderen Staat
  • Nachweise der endgültigen Rückkehr und des Zeitpunkts der Ansässigkeit in der Türkei

Diese Unterlagen bilden den Kern des Antrags auf die Bescheinigung über die Steuerbefreiung.

Grenzen dieser Auskunft

Drei Punkte sind zu beachten.

Erstens schützt eine Auskunft nach Artikel 413 der türkischen Abgabenordnung nur die antragstellende Person. Sie ist keine allgemeine Rechtsnorm. In vergleichbaren Fällen ist dieselbe Beurteilung zu erwarten, in Grenzfällen empfiehlt sich jedoch eine eigene Auskunft.

Zweitens ist die Begründung auf türkische Staatsangehörige zugeschnitten und beruht auf der Logik ausländischer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse. Ob sie auf ausländische Staatsangehörige mit türkischem Melderegistereintrag übertragbar ist, bleibt offen.

Drittens betrifft die Auskunft allein die Wohnsitzvoraussetzung. Eine türkische Steuerpflicht der letzten drei Kalenderjahre aus nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit bleibt ein eigenständiges und striktes Hindernis. Unschädlich sind ausdrücklich nur Steuerpflichten aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Veräußerungsgewinnen.

Fristen

Die Befreiung gilt nicht automatisch. Die Bescheinigung ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu beantragen, in dem die Ansässigkeit beginnt. Für 2026 ansässig gewordene Personen endet die Frist am 31. Dezember 2026, bei Zuzug im November oder Dezember 2026 Ende Februar 2027. Ein verspäteter Antrag wird abgelehnt.

Zum Anwendungsbereich, zu den erfassten Einkunftsarten und zum Vergleich mit anderen Zuzugsregimen siehe unseren Leitfaden zur 20-jährigen Steuerbefreiung.

Quellen

Kurz gesagt

Nach Auffassung der Finanzverwaltung verletzt ein türkischer Melderegistereintrag die Dreijahresvoraussetzung der Befreiung nach Artikel 20/D nicht, wenn die Person im Ausland eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis hatte und dort lebte. Dies ist ebenso nachzuweisen wie die Rückkehr in die Türkei.

Selahattin Hakan Yıldırım

Für LP Legal erstellt von Selahattin Hakan Yıldırım. Für eine Prüfung Ihres Einzelfalls kontaktieren Sie uns.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen mit Stand 5. November 2026. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und begründet kein Mandatsverhältnis.

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