Private Client · Steuerlicher Wohnsitz · · 10 Min. Lesezeit

20 Jahre Steuerbefreiung für ausländische Einkünfte

Qualifizierte Neuzuziehende können ausländische Einkünfte und Gewinne bis zu 20 Jahre von der türkischen Einkommensteuer ausnehmen. Vor dem Umzug sollten Einkunftsquellen und der steuerliche Wegzug aus dem bisherigen Staat geprüft werden.

Mit dem Gesetz Nr. 7582 wurde Artikel 20/D in das türkische Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Regelung trat am 4. Juni 2026 in Kraft und kann auf Personen angewendet werden, die seit dem 1. Januar 2026 als in der Türkei ansässig gelten. Sie steht ausländischen Staatsangehörigen und zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen offen. Entscheidend sind nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die steuerliche Ansässigkeit und die Verhältnisse in den drei vorangegangenen Kalenderjahren.

Die Einkommensteuerbefreiung setzt keine bestimmte Investition und keine jährliche Pauschalzahlung voraus. Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis und ein möglicher Staatsangehörigkeitsantrag folgen eigenen Regeln.

Wer kann die Befreiung nutzen?

Die Person muss in der Türkei ansässig werden. In den drei Kalenderjahren vor dem Jahr des Zuzugs darf sie grundsätzlich weder einen türkischen Wohnsitz noch eine schädliche türkische Einkommensteuerpflicht gehabt haben. Eine frühere Steuerpflicht, die nur auf Einkünften aus türkischen Immobilien, beweglichem Kapitalvermögen oder Veräußerungsgewinnen beruhte, schließt die Begünstigung nicht automatisch aus.

Die Ansässigkeit kann nach türkischem Recht durch den Wohnsitz oder den maßgeblichen Aufenthaltstest entstehen. Zusätzlich sind ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen und fortbestehende persönliche oder wirtschaftliche Bindungen zum bisherigen Staat zu prüfen.

Welche Einkünfte können erfasst sein?

  • Dividenden von Gesellschaften, die nicht in der Türkei ansässig sind
  • Zinsen und qualifizierte Anlageerträge aus ausländischen Konten und Finanzinstrumenten
  • Mieteinkünfte aus Immobilien außerhalb der Türkei
  • Veräußerungsgewinne aus qualifizierten ausländischen Vermögenswerten, einschließlich ausländischer Aktien
  • Arbeitslohn und selbständige Einkünfte für Tätigkeiten, die tatsächlich außerhalb der Türkei ausgeübt werden

Einkünfte aus türkischen Quellen bleiben nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig. Der Sitz des Zahlenden allein bestimmt die Quelle nicht. Wer von Istanbul aus einen ausländischen Kunden berät, kann daher türkische Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.

Steuererklärung, Aufwendungen und ausländische Steuer

Qualifizierte steuerfreie Auslandseinkünfte werden nicht in die jährliche türkische Einkommensteuererklärung aufgenommen. Das gilt auch dann, wenn wegen anderer türkischer Einkünfte eine Erklärung abzugeben ist. Aufwendungen, die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängen, können nicht von steuerpflichtigen türkischen Einkünften abgezogen werden. Ausländische Steuer auf die befreiten Einkünfte kann nicht auf türkische Einkommensteuer angerechnet werden.

Bescheinigung und Antragsfrist

Die Befreiung gilt nicht automatisch. Bei der zuständigen Finanzbehörde ist eine Bescheinigung für die Befreiung ausländischer Einkünfte zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Person in der Türkei ansässig wird. Bei einem Zuzug im November oder Dezember ist der Antrag regelmäßig bis Ende Februar des Folgejahres möglich. Eine versäumte Frist kann den Anspruch endgültig ausschließen.

Verbundener Vorteil bei der Erbschaftsteuer

Eine weitere Vorschrift des Gesetzes Nr. 7582 legt für Vermögenswerte, die während des Begünstigungszeitraums durch Erbschaft auf eine nach Artikel 20/D begünstigte Person übergehen, einen Steuersatz von 1 Prozent fest. Es handelt sich nicht um eine vollständige Befreiung. Vermögensort, Wohnsitz von Erblasser und Erwerber sowie eine mögliche Steuer im Ausland sind gesondert zu prüfen. Einzelheiten enthält unser Leitfaden zur türkischen Erbschaftsteuer von 1 Prozent.

Vergleich mit anderen Zuzugsregimen

  • Türkei, Artikel 20/D: bis zu 20 Jahre, keine jährliche Pauschalzahlung und keine im Steuerregime festgelegte Mindestinvestition
  • Italien, New Residents: bis zu 15 Jahre, jährliche Pauschalsteuer von 300.000 Euro für Personen, die ihren Wohnsitz ab 1. Januar 2026 verlegen
  • Griechenland, Artikel 5A: bis zu 15 Jahre, jährliche Zahlung von 100.000 Euro und grundsätzlich eine Investition von 500.000 Euro
  • Portugal, IFICI: bis zu 10 Jahre, nur bei qualifizierter Tätigkeit oder qualifiziertem Beruf und vorbehaltlich besonderer Ausschlüsse

Diese Zusammenfassung ersetzt keine Prüfung des jeweiligen ausländischen Rechts. Kosten, Voraussetzungen und persönliche Eignung müssen für denselben Zuzugszeitpunkt verglichen werden.

Typische Konstellationen

International tätiger Unternehmer

Dividenden einer ausländischen Gesellschaft können begünstigt sein. Vergütungen für Geschäftsführung oder Dienstleistungen, die tatsächlich in der Türkei erbracht werden, können dagegen steuerpflichtig bleiben. Vor dem Zuzug sind insbesondere Ort der Geschäftsleitung, Betriebsstätte und Verrechnungspreise zu prüfen.

Inhaber von Portfolios und Immobilien

Ausländische Zinsen, Anlageerträge und Mieten können qualifiziert sein. Quellensteuern im Belegenheitsstaat können fortbestehen. Da eine solche Steuer in der Türkei nicht auf befreite Einkünfte angerechnet wird, ist die Gesamtbelastung länderübergreifend zu berechnen.

Gründer vor einem Unternehmensverkauf

Ein Gewinn aus dem Verkauf ausländischer Anteile kann unter die Befreiung fallen. Zeitpunkt, Vermögensstruktur der Gesellschaft, Doppelbesteuerungsabkommen und eine mögliche Wegzugsbesteuerung des bisherigen Staates können das Ergebnis wesentlich verändern.

Vor dem Umzug zu klärende Punkte

  • In welchem Kalenderjahr beginnt die türkische Ansässigkeit?
  • Bestand in den drei Vorjahren eine schädliche türkische Steuerpflicht?
  • Beansprucht der bisherige Staat weiterhin die Ansässigkeit oder erhebt er Wegzugsteuer?
  • Wo werden Arbeits-, Geschäftsführungs- und Beratungsleistungen tatsächlich erbracht?
  • Passt der geplante Aufenthaltsstatus zur beabsichtigten Tätigkeit?
  • Welche Nachweise benötigen Finanzbehörde und Banken für Ansässigkeit und Vermögensherkunft?

Offizielle und vergleichende Quellen

Kurz gesagt

Artikel 20/D kann qualifizierte ausländische Einkünfte neuer türkischer Steuerresidenten für bis zu 20 Jahre von der türkischen Einkommensteuer befreien. Die Befreiung ist nicht automatisch und erfordert eine fristgerechte Bescheinigung.

Für LP Legal erstellt von Selahattin Hakan Yıldırım. Für eine Prüfung Ihres Einzelfalls kontaktieren Sie uns.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen mit Stand 20. August 2026. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und begründet kein Mandatsverhältnis.

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