Private Clients · Erbschaft · · 8 Min. Lesezeit

1 % Erbschaftsteuer für neue Steuerresidenten

Wer die Regelung nach Artikel 20/D nutzt, kann für Vermögen, das während des 20-jährigen Begünstigungszeitraums durch Erbschaft übergeht, einem Steuersatz von 1 % unterliegen. Die Regel gilt nicht allgemein für jede Erbschaft oder Schenkung.

Neben der 20-jährigen türkischen Steuerbefreiung für bestimmte ausländische Einkünfte gibt es einen zweiten, bislang weniger beachteten Vorteil. Erbt eine Person während der Laufzeit dieser Regelung Vermögen, wird der türkische Erbschaftsteuersatz auf 1 % festgesetzt. Für international mobile Familien mit Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots oder Immobilien in mehreren Staaten kann dies die Wahl des künftigen Wohnsitzes erheblich beeinflussen.

Die Einschränkung ist ebenso wichtig wie der niedrige Satz. Die Türkei hat die Erbschaftsteuer nicht für jeden Erwerb auf 1 % gesenkt. Die Sonderregel gilt nur für Personen, die tatsächlich die Befreiung nach Artikel 20/D des Einkommensteuergesetzes nutzen, und nur für einen Erwerb von Todes wegen innerhalb ihres Begünstigungszeitraums.

Was regelt das neue Gesetz?

Das Gesetz Nr. 7582 hat Artikel 16 des türkischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ergänzt. Geht Vermögen durch Erbschaft auf eine Person über, die während des vorgesehenen Zeitraums die Steuerbefreiung nach Artikel 20/D nutzt, beträgt der Steuersatz 1 %.

Die Vorschrift trat am 4. Juni 2026 in Kraft. Die verbundene Regelung des Artikels 20/D kann für geeignete Personen gelten, die seit dem 1. Januar 2026 als in der Türkei ansässig behandelt werden.

Entscheidend ist nicht nur der Zeitpunkt des Erbfalls. Der Erwerber muss zu diesem Zeitpunkt auch Begünstigter des Artikels 20/D sein.

Wer kann den Satz von 1 % nutzen?

Zunächst müssen die Voraussetzungen des Artikels 20/D erfüllt sein. Im Wesentlichen muss die Person:

  • in der Türkei steuerlich ansässig werden,
  • die Voraussetzungen für die drei vorangegangenen Kalenderjahre erfüllen,
  • fristgerecht die Bescheinigung über die Befreiung ausländischer Einkünfte beantragen und erhalten,
  • sich beim Erbfall noch innerhalb des Begünstigungszeitraums befinden.

Die Staatsangehörigkeit ist nicht allein entscheidend. Sowohl ausländische Staatsangehörige als auch zurückkehrende türkische Staatsangehörige können bei Erfüllung der Bedingungen begünstigt sein. Die Einzelheiten finden Sie in unserem englischen Leitfaden zur 20-jährigen Steuerbefreiung.

Welche Erwerbe werden erfasst?

Der Gesetzestext erfasst den Übergang von Vermögen durch Erbschaft. Die Sonderregel ist daher relevant, wenn bei einem Erwerb von Todes wegen türkische Erbschaftsteuer entsteht. Je nach Sachverhalt können Bankguthaben, Unternehmensanteile, Wertpapierdepots, Immobilien, Forderungen und sonstige Vermögensrechte betroffen sein.

Die 1 % sind ein Steuersatz und keine vollständige Befreiung. Erklärungspflichten, Bewertung, Freibeträge, abzugsfähige Schulden und Zahlungsfristen sind weiterhin nach dem türkischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu prüfen.

Sind Schenkungen einbezogen?

Für Schenkungen zu Lebzeiten enthält die neue Regel keinen entsprechenden Satz. Eine vorweggenommene Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Geld oder Immobilien kann deshalb steuerlich anders behandelt werden als der Übergang desselben Vermögens im Erbfall.

Wer Familienvermögen vor oder kurz nach dem Umzug übertragen möchte, sollte Reihenfolge, Bewertung und mögliche ausländische Schenkungsteuer vor Unterzeichnung der Dokumente berechnen lassen.

Vergleich mit dem regulären Tarif

Der reguläre türkische Erbschaftsteuertarif 2026 beginnt bei 1 % und steigt progressiv bis auf 10 %. Für einen Begünstigten des Artikels 20/D wird der Satz bei einem geeigneten Erbfall innerhalb des Begünstigungszeitraums auf 1 % festgesetzt.

Bei großen Wertpapierdepots, Unternehmensbeteiligungen und Immobilienvermögen kann der Unterschied erheblich sein. Für das Gesamtergebnis zählen jedoch auch Bemessungsgrundlage, Freibeträge, Bewertungsregeln und Steuern in anderen Staaten.

Auslandsvermögen und Doppelbelastung

Ob ein Auslandsvermögen in der Türkei erfasst wird, hängt nicht nur von seiner Belegenheit ab. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Erblassers und des Erwerbers sowie die Art des Vermögens sind ebenfalls zu prüfen.

Der türkische Satz von 1 % verhindert nicht, dass ein anderer Staat estate tax oder Erbschaftsteuer erhebt. Bei einer Belastung in zwei Staaten müssen innerstaatliche Anrechnungsmöglichkeiten und anwendbare Abkommen gesondert geprüft werden.

Was vor dem Umzug geklärt werden sollte

  • Wann beginnt die türkische Steueransässigkeit?
  • Bis wann muss der Antrag nach Artikel 20/D gestellt werden?
  • Ist ein Erbfall absehbar oder läuft bereits eine Nachlassabwicklung?
  • Wo befinden sich Gesellschaftsanteile, Trusts, Stiftungen, Gemeinschaftskonten und Immobilien?
  • Löst der Wegzug aus dem bisherigen Staat eine Wegzugs- oder Nachlassbesteuerung aus?
  • Sind bestehende Testamente und Erbverträge mit dem türkischen internationalen Privatrecht abgestimmt?
  • Welche Unterlagen werden für Erklärung und Bewertung in der Türkei benötigt?

Häufige Fragen

Wird jede Erbschaft automatisch mit 1 % besteuert?

Nein. Der Erwerber muss die Befreiung nach Artikel 20/D nutzen, und der Erbfall muss innerhalb des 20-jährigen Zeitraums eintreten. Zudem muss der Vorgang überhaupt der türkischen Erbschaftsteuer unterliegen.

Muss der Erblasser in der Türkei gelebt haben?

Die Sonderregel knüpft an den Status des Erwerbers an. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Erblassers, die Belegenheit des Vermögens und ausländische Regeln beeinflussen dennoch den Umfang und die Gesamtbelastung.

Was geschieht bei einer späteren Aufhebung der Bescheinigung?

Waren die Voraussetzungen nicht erfüllt oder fallen sie weg, können Nachveranlagungen sowohl zur Einkommensteuerbefreiung als auch zum verbundenen Erbschaftsteuervorteil entstehen. Eine dokumentierte Prüfung der Vorjahre ist deshalb wesentlich.

Offizielle Quellen

Kurz gesagt

Das Gesetz Nr. 7582 setzt den türkischen Erbschaftsteuersatz für Begünstigte des Artikels 20/D während des 20-jährigen Begünstigungszeitraums auf 1 % fest. Dies ist weder eine allgemeine Steuerbefreiung noch eine Sonderregel für Schenkungen.

Für LP Legal erstellt von Selahattin Hakan Yıldırım. Für eine Prüfung Ihres Einzelfalls kontaktieren Sie uns.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen mit Stand 20. August 2026. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und begründet kein Mandatsverhältnis.

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